Der Faktor Arbeit ist trotz zahlreicher Beteuerungen der Regierungen nach wie vor sehr teuer.
Löhne und Gehälter stellen in vielen Unternehmen den grössten Kostenfaktor dar.
Da wünscht man sich, die Vergütungen leistungsgerecht zahlen und die Mitarbeiter so bestmöglich motivieren zu können.
Oft machen Tarifverträge diesem berechtigten Wunsch des Unternehmers einen dicken Strich durch die Rechnung.
In ihnen ist ohne jegliche Bindung an weitere Voraussetzungen verankert, welcher Lohn den Arbeitnehmern monatlich mindestens zu überweisen ist.
Arbeitsvertraglich zugesicherte übertarifliche Zulagen gehören dabei zum verbindlichen Mindestlohn.
Dennoch bleiben dem Arbeitgeber Gestaltungsmöglichkeiten.
So kann er, wie die Rechtsprechung mehrfach bestätigte, den Tarifsatz in Fixum und garantierte Provision aufteilen.
Die Provision lässt sich dann zum Beispiel mit einem vom Mitarbeiter zu erbringenden Pro-Kopf-Umsatz verknüpfen.
Das heisst, erst wenn der Mitarbeiter den Mindestumsatz erbringt, hat er seinen Tariflohn tatsächlich verdient.
Da ihm der Arbeitgeber zusichern muss, auch in Zeiten, wo das nicht der Fall ist, den vollen Tariflohn zu zahlen, kann der Unternehmer diese Differenzen mit später erzielten Umsatzüberschüssen verrechnen.
Vorsicht: Die Einführung von Prämien-bzw. Provisionssystemen ist mitbestimmungspflichtig.
Ein vorhandener Betriebsrat muss deshalb involviert werden.
Der Betriebsrat ist an der Entscheidungsfindung, welcher Mitarbeiter nach welchem Schlüssel Anteil am Prämienfonds hat, zu beteiligen.
Die Höhe des Prämienbudgets bestimmt der Unternehmer allein.