Immer mehr Arbeitnehmer wollen berufliche Tätigkeit und Familie besser in Einklang bringen und verkürzt arbeiten.
Ältere, oft langjährige Mitarbeiter wollen kürzer treten, aber noch nicht vollständig aus dem Arbeitsprozess aussteigen.
Job-Sharing ist hierzu eine Möglichkeit, die auch für den Arbeitgeber Vorteile bietet.
Beim Job-Sharing teilen sich zwei oder mehr Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz.
Für die Teilzeitbeschäftigten gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Die involvierten Mitarbeiter bestimmen selbst über die Verteilung der Arbeitszeit untereinander.
Sie als Unternehmer sind in dieser Angelegenheit nur weisungsberechtigt, wenn sich die Arbeitnehmer nicht einigen können.
Scheidet ein Job-Sharer aus, darf den Verbleibenden nicht gekündigt werden. (ausser bei Job-Pairing)
Sie haben vielmehr das Recht, den Vorschlag für eine Ersatzkraft zu machen, der nur im Ausnahmefall vom Unternehmen abgelehnt werden darf.
Diese erweiterten Mitsprachemöglichkeiten führen in der Regel zu einer stärkeren Motivation der Arbeitnehmer.
Oft ist es zweckmässig für die jeweilige Besetzung des Arbeitsplatzes für einen konkreten Zeitraum im voraus einen detaillierten Arbeitsplan zu erstellen.
Vorsicht: Bei Ausfall eines einzelnen Job-Shares sind die anderen gegenüber dem Unternehmer nicht zur Leistung der gesamten Arbeit verpflichtet.
Zur Vertretung ist der Job-Sharer auch aufgrund einer für den einzelnen Vertetungsfall geschlossenen Vereinbarung nur verpflichtet, wenn es ihm im Einzelfall zuzumuten ist.