Firma ist der handelsrechtliche Begriff (§ 17 HGB) für den Namen, unter dem ein Kaufmann im Geschäftsverkehr auftritt und nicht wie landläufig angenommen eine Bezeichnung für das Unternehmen als Ganzes.
Der Name ist häufig das erste, mit dem der Kunde konfrontiert wird. Ist er interessant, erregt er Aufmerksamkeit. Ist er einprägsam, erhöht sich der Erinnerungswert des Unternehmens.
Es lohnt sich also in der Gründungszeit intensiv über einen griffigen Namen nachzudenken.
Wenn auch das seit dem 1. Juli 1998 geltende neue Recht der Firmenbildung die Namensgebung für alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen erleichtert und grösseren Spielraum für die Kreativität der Unternehmers schafft, ganz ohne die Beachtung rechtlicher Vorschriften geht es nicht.
So muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen, den Rechtsformzusatz enthalten und darf nicht über wesentliche gesellschaftliche Verhältnisse täuschen.
Neu sind Kürzel für Einzelunternehmen wie "e.K." bzw. "e.Kfr." oder "e.Kfm.", die für eingetragener Kaufmann/Kauffrau stehen.
Bezeichnungen wie "Otto & Co" sind nicht mehr zulässig.
Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen müssen im Rechtsverkehr weiter unter dem vollen Vor- und Zunamen des Inhabers, Partnerschaftsgesellschaften unter den Nachnamen der Gesellschafter, auftreten.
Durch das Anhängen von Fantasiebegriffen lassen sich auch diese Unternehmensnamen individueller gestalten.
Vorsicht: Wer sich bei der Namenswahl nicht an die Rechtsvorgaben hält, riskiert neben der Verhängung von Ordnungsgeld (§ 37 HGB) auch Schadenersatzforderungen von Wettbewerbern.
Vor der Firmentaufe heisst es also sich über die gesetzlichen Vorschriften für die gewählte Rechtsform zu informieren und gewissenhaft zu recherchieren, ob der gewünschte Name bereits geschützt ist.