Arbeitsverträge mit Angehörigen

Wie oft wünscht man sich als Unternehmer mehr als zwei Hände zu haben, um all die anfallenden Arbeiten fristgerecht bewältigen zu können.
Gut, wenn die Familie da kräftig mit zupackt. Besonders Kinder sind froh über zusätzliches Taschengeld und springen gerne als Bote, Aushilfsverkäufer oder Bürogehilfe mit ein.

Bereits aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergibt sich die Pflicht des Ehegatten in bestimmten Grenzen an der ehelichen Arbeits-und Erwerbsgemeinschaft teilzunehmen.
Oft geht die Unterstützung des Partners über schlichte Mithilfe hinaus und dann sollte über einen Arbeitsvertrag nachgedacht werden.

Echte Arbeitsverhältnisse mit Ehegatten sind durchaus vorteilhaft.
So können die Lohn-und Lohnnebenkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der angestellte Ehepartner kommt in den Genuss des Werbungskostenabzuges, ist wie jeder andere Arbeitnehmer kranken-und rentenversichert und erwirbt Ansprüche auf Leistungen des Arbeitsamtes wie Arbeitslosengeld.

Bauen beide Ehegatten gemeinsam ein Unternehmen auf und beteiligen sich auch finanziell an dem Vorhaben, ist davon auszugehen, dass zwischen beiden ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt.
Auch wenn nur ein Ehegatte als Unternehmer nach aussen hin auftritt und das Gewerbe angemeldet hat, kann gleichwohl eine sogenannte Innengesellschaft vorliegen.
Immer wenn eine Gesellschaft vorliegt, sind die Zahlungen an den Partner nicht als Betriebskosten, sondern als Gewinnanteile zu bewerten.

Vorsicht: Lohn-oder Gehaltszahlungen an Familienangehörige werden steuerlich nicht anerkannt, wenn sie dem Fremdvergleich nicht standhalten.
Um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Löhne und Gehälter für Angehörige zu sichern, sollte man mit ihnen einen ganz normalen Arbeitsvertrag wie mit jedem anderen Arbeitnehmer abschliessen.